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Bahnprojekt Stuttgart 21: Baulandkammer verhandelt zur Höhe der Enteignungsentschädigung für die Belastung von Grundstücken mit Tunneldienstbarkeit

Datum: 11.04.2022



 

Vor der Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart werden am 

13. April 2022 ab 10.30 Uhr (Saal 155)

zwei Verfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung für die Belastung von Grundstücken mit einer Tunneldienstbarkeit im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 verhandelt (Aktenzeichen 50 O 12/21 und 50 O 13/21). Beteiligte sind die DB Netze AG, das Regierungspräsidium Stuttgart und von der Tunneldienstbarkeit betroffene Grundstückseigentümer.

Konkret geht es um die Errichtung der Tunnelröhre zur Herstellung der Zuführung des Hauptbahnhofs Stuttgart nach Stuttgart-Bad Cannstatt (Achse 176, Fernbahntunnel). Die mittlere Unterfahrungstiefe beträgt ca. 39 Meter. Zur Errichtung, zur dauerhaften Belassung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Tunnelröhren erfolgte durch das Regierungspräsidium Stuttgart die zwangsweise Belastung der betroffenen Grundstücke in Form der Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit, nachdem eine Einigung der DB Netz AG mit den Grundstückseigentümern über ein einvernehmliches Vorgehen (nämlich eine einvernehmliche Eintragung einer Dienstbarkeit gegen Zahlung einer einvernehmlich festgesetzten Entschädigung) nicht zustande kam. Rechtlich handelt es sich bei einer solch zwangsweisen Bestellung einer Dienstbarkeit um eine Teilenteignung.

Gegenstand der beiden Verfahren ist nunmehr die festzusetzende Höhe der Entschädigung der betroffenen Grundstückseigentümer für diese zwangsweise Belastung ihrer Grundstücke. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Enteignungsbehörde ist bei der von ihm festgesetzten Entschädigung der von der DB Netze AG anhand eines Rahmengutachtens von Oktober 2002 ermittelten Wertminderung nicht gefolgt. Es hat vielmehr die Entschädigung auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens („Bewertungsmatrix zu Wertminderungen durch Tunneldienstbarkeiten“) von Juli 2020, das eine „Mindestentschädigung“ vorsieht und seiner Ansicht nach in den konkreten und bei einer Vielzahl von anderen Fällen herangezogen werden könne, festgesetzt.

Der Antrag der DB Netze AG auf gerichtliche Entscheidung greift diese Festsetzung an und vertritt unter Verweis auf das Rahmengutachten von Oktober 2002 die Auffassung, die Entschädigungsfestsetzung sei fehlerhaft zu hoch erfolgt.

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